Meldung

donum vitae zur Forderung von Sozialstaatssekretärin Bärbl Mielich

Keine Aushebelung des (Grund)-Gesetzes!

Dr. Olaf Tyllack, donum vitae-Bundesvorsitzender (© donum vitae)

Sozialstaatssekretärin Bärbl Mielich (Grüne) vom Sozialministerium in Baden-Württemberg will eine Verpflichtung der Universitätskliniken zu Schwangerschaftsabbrüchen prüfen. Hintergrund seien Versorgungsengpässe in der Region, so die Ausgangsthese des Ministeriums, und die zunehmende Schwierigkeit für Frauen, einen Arzt oder eine Ärztin für ihren Schwangerschaftsabbruch zu finden. In einem Interview mit der taz am 6. Juli 2020 forderte sie deshalb, Neueinstellungen von Medizinern in den Universitätskliniken des Landes davon abhängig zu machen, ob diese zu Abtreibungen bereit sind. Neben vereinzeltem Zuspruch aus der Bundesebene der Grünen bekam der Vorstoß von Bärbl Mielich auch entschiedenen Widerspruch von ihren Kabinettskollegen, nicht nur von der CDU, sondern auch z.B. von Forschungsministerin Theresia Bauer (ebenfalls Grüne), die sich „in aller Form“ von ihrer Parteifreundin im Sozialministerium distanzierte. Auf Distanz ging auch Dr. Olaf Tyllack (München), Bundesvorsitzender von donum vitae e.V.

 

Stellungnahme Dr. Olaf Tyllack, donum vitae
„Meines Erachtens müssen drei Aspekte des Vorstoßes von Frau Mielich sorgfältig unterschieden werden:

1. Darf der Staat die einzelne Ärztin/den einzelnen Arzt verpflichten, medizinisch nicht gebotene Abtreibungen vorzunehmen? Die Antwort lautet unzweifelhaft: nein.
Der Staat darf niemanden nötigen, gegen sein Gewissen menschliches Leben zu töten. Für die Ärztin/den Arzt gilt dies erst recht, ist der ärztliche Beruf doch gerade auf die Erhaltung des menschlichen Lebens ausgerichtet, nicht auf dessen Beendigung.
Frau Mielich erwägt, die Neueinstellung von Ärztinnen/Ärzten in Universitätskliniken von der Bereitschaft abhängig zu machen, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. Damit würde auf den Bewerber/die Bewerberin genau dieser Druck ausgeübt, zumal in Anbetracht der überragenden Bedeutung der Universitätsmedizin für ärztliche Karrieren.

2. Darf der Staat die Universitätskliniken dergestalt verpflichten, dass Neueinstellungen generell nur zulässig sein sollen, wenn sie sicherstellen, dass Abtreibungen dort vorgenommen werden? Auch eine solche, gleichsam globale Verpflichtung erscheint jedenfalls in höchstem Maße verfassungs-und berufsrechtlich problematisch. Zum einen würde damit ein massiver, auf Dauer auch durchaus wirtschaftlicher Druck auf die Universitätskliniken ausgeübt, den diese bei Neubesetzungen entsprechend an die Stellenbewerber weitergeben müssten. Dies wäre gemäß Ziffer 1 für beide Seiten unzumutbar und jedenfalls rechtlich unzulässig.
Zum zweiten würden die Universitätskliniken von Staats wegen gezwungen, Leistungen anzubieten, die derselbe Staat aus schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Gründen für unzulässig und grundsätzlich auch für strafbar erachtet.
Schließlich stellt sich auch die Frage der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Frau Mielich erklärte in ihrem „taz“-Interview selbst, keinen abschließenden Überblick über die Versorgungssituation in Baden-Württemberg zu haben. Andererseits indizieren die von ihr selbst genannten Zahlen zu Einrichtungen, die zu Abtreibungen bereit sind, dass jedenfalls ein akuter Handlungsbedarf nicht besteht.

3. Grundlegend stellt sich die Frage, weshalb Frau Mielich diesen „Prüfauftrag“ gerade zum jetzigen Zeitpunkt ins Spiel bringt. Es liegt jedenfalls nicht fern, diese Initiative im Zusammenhang mit verschiedenen anderen parlamentarischen wie außerparlamentarischen Initiativen der Linken und der Grünen zu sehen, die derzeit, anknüpfend an die besonderen Herausforderungen der Corona-Krise, in verschiedener Weise versuchen, aus der bestehenden gesetzlichen Beratungspflicht vor Durchführung einer ggf. straffreien Abtreibung ein bloßes „Recht auf Beratung“ zu machen. Frau Mielich stellt jedenfalls am Ende des Interviews in der „taz“ auf die Frage , ob das eigentliche Problem nicht die Behandlung von Schwangerschaftsabbrüchen als Tötungsdelikt sei, fest, ja, der Paragraph 218 sei ein Kompromiss, und Kompromisse müssten von Zeit zu Zeit überprüft werden.
Die Forderung nach Überprüfung des 1995 gefundenen Kompromisses kommt also gleichzeitig aus zwei ganz verschiedenen Ecken. Das kann ein Hinweis darauf sein, wie gut das geltende Gesetz versucht, das ungeborene Leben – wie von der Verfassung gefordert –- als überragendes Gut bestmöglich zu schützen und gleichzeitig die schwangere Frau in ihrer Not nicht zu kriminalisieren. Aus diesem Grund engagiert sich donum vitae im Rahmen der jetzigen staatlichen Regelung.
Anstatt zu prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten der Staat hat, seine Kliniken und die darin angestellten Ärzte zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zu verpflichten, sollte zunächst der tatsächliche Bedarf ermittelt und vor allen Dingen danach gefragt werden, warum immer weniger junge Ärztinnen/Ärzte bereit sind, solche durchzuführen. Erst danach kann die Frage beantwortet werden, wie wir einer betroffenen Frau in richtiger und zumutbarer Weise beistehen können.“

 

 

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